NABU gewinnt Kormoranklage

Gericht: Keine Vergrämung in Schutzgebieten!
Der NABU Brandenburg  hat mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam (5 K 1522/08) vom 25. August 2011 den Streit um Kormoranvergrämungsmaßnahmen nun endgültig gewonnen. Das schriftliche Urteil ist dem Naturschutzverband erst am 17. Januar 2012 zugegangen. Inzwischen  ist auch die Berufungsfrist verstrichen und somit das Urteil nicht mehr anfechtbar.

Katharina Weinberg, Geschäftsführerin des NABU Brandenburg freut sich: „Jetzt haben wir es schwarz  auf  weiß, der Bescheid des Landesumweltamtes, der Kormoranvergrämungsmaßnahmen inmitten von Schutzgebieten zuließ, ist rechtswidrig. Das ist ein großer Erfolg für den Naturschutz. Denn Störaktionen an natürlichen Gewässern beunruhigen nicht nur den nach Bundesnaturschutzgesetz geschützten Kormoran, sondern auch viele andere Tierarten.“ „Dieses Urteil“, so Weinberg „könnte als Beispiel für weitere Auseinandersetzungen um so genannte „Problemarten“ dienen.“

Zum Inhalt des Verfahrens: Das Landesumweltamt (heute: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) erließ am 20. März 2008 einen Bescheid zugunsten des Landesfischereiverbandes zur Reduzierung des Bruterfolges in Kormorankolonien am Alten Wochowsee (LK Oder-Spree), Am Waldsee (LK Oberspreewald-Lausitz) und an den Paretzer Tonstichen (LK Havelland) genehmigte. Dabei handelte es sich um gezielte nächtliche Störmaßnahmen, um die Eier der Kormorane auszukühlen, die Embryonen abzutöten und so den Bruterfolg zu vermindern. Und das in Europäischen Vogelschutzgebieten!

Der NABU Brandenburg klagte gegen diesen Bescheid. Die Naturschützer argumentierten, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung noch für eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung vorlägen. So konnten durch den Kormoran verursachte fischereiwirtschaftliche Schäden nicht nachgewiesen werden. Auch habe keine ausreichende Prüfung von Alternativen stattgefunden. Hinzu kommt, dass auch die notwendige Verträglichkeitsprüfung in einem europäischen Vogelschutzgebiet nicht durchgeführt worden ist.

Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheides fest und gab dem NABU in allen Punkten umfänglich Recht!  So habe das Landesumweltamt in rechtlich unzulässiger Weise an den Landesfischereiverband eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt. Auch sei eine pausschale Aussage, es gäbe keine Alternativen, nicht ausreichend. Es hätte eine entsprechende Untersuchung erfolgen müssen, dies ist jedoch gänzlich unterblieben, obwohl, so das Gericht, sich eine solche Prüfung hätte aufdrängen müssen.

Selbst einem Verwaltungsrichter erschien es unwahrscheinlich, dass eine Störungsaktion in einer Brutkolonie 60 km südwestlich Berlins irgendeine Auswirkung auf die fischereiliche Ertragssituation eines uckermärkischen Fischereibetriebes (150 km Luftlinie entfernt) haben soll. Damit hat das Gericht auch die Antragsbefugnis des Landesfischereiverbands in Zweifel gezogen, da wirtschaftliche Schäden nur von Fischereibetrieben selbst geltend gemacht werden können.

Das Gericht stellt auch unmissverständlich fest, dass auch die Voraussetzungen für eine Schutzgebiets-Befreiung nicht vorgelegen haben. Dafür hätte die Existenzbedrohung der Fischereibetriebe geprüft werden müssen, dies ist gänzlich unterblieben. Außerdem ist dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, dass eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, aber eine solche hätte zwingend erfolgen müssen.

Besonders deutlich wird die Haltung des Gerichts im letzten Absatz: "Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass die Erteilung von Befreiungen zur Reduzierung des Bruterfolges in Kormorankolonien in Naturschutzgebieten, deren Schutzzweck gerade die Erhaltung des Gebietes als Brut- bzw. Vermehrungsraum für Wasser- bzw. Zugvogelarten ist, einen besonderen, im vorliegenden Fall nicht ansatzweise erreichten Begründungsaufwand erfordert, weil die Vergrämungsmaßnahmen dem in den Verordnungen explizit festgelegten Schutzzweck widersprechen."

„Unabhängig von Störaktionen hat sich in den letzten Jahren der Kormoranbestand in Brandenburg auf ca. 1.800 Brutpaare (davon allein 1.200 BP im Nationalpark Unteres Odertal) reduziert. Ausfälle sind im Wesentlichen auf Nestabstürze sowie Waschbären und Seeadler zurückzuführen.“, so die NABU-Geschäftsführerin.  Und selbst das Landesumweltamt schätzt ein, dass für einen „günstigen Erhaltungszustand“ eine Population  von 2.000 Brutpaaren aufrecht erhalten werden muss.

www.NABU-Brandenburg.de

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